§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bürgerverein „Unterm Weißenhof" e.V.
Er hat den Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtgerichts Stuttgart eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Wohn- und Lebensqualität im
unterhalb des Weißenhofs gelegenen Wohngebiet und seiner Umgebung; Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO und ist selbstlos tätig.
Der Verein verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Verbände, Vereine, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform, deren Tätigkeit und fachliches Interesse den Zielen des Vereins entsprechen, können als fördernde Mitglieder beitreten.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, eine eventuelle Ablehnung zu begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten oder vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ist ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht nachgekommen, erlischt die Mitgliedschaft im Ablauf des zweiten Jahres.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder wählen die Vereinsorgane und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie sind gehalten, die Organe des Vereins nach besten Kräften bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.
§6 Beiträge und Spenden
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden aufgebracht
1. durch Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung für das Folgejahr bestimmt.
Im Bedarfsfall kann die Mitgliederversammlung auch die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Die Beiträge sind am Jahresbeginn zu entrichten.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Jahresbeitrag, fällig bei Eintritt, beträgt für das Restjahr 1988 für ordentliche Mitglieder
a) Hauseigentümer DM 40,--
b) Mieter DM 20,--
jeweils mit Ehegatten und im gleichen Haushalt lebenden Kindern
Verbände, Vereine, Firmen und Gesellschaften als fördernde Mitglieder DM 250,--
2. durch Geldspenden.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen
a) auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstands
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Tagesordnung durch den Vorstand durch einfachen Brief oder, sofern das Mitglied damit einverstanden ist, in Textform mit elektronischer Post.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist:
Änderung des Vereinszwecks, Satzungsänderung sowie Auflösung des Vereins.
Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
In der Mitgliederversammlung kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich dem Vorsitzenden vorgelegen haben,
es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln anerkennt.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollanten und den Vorsitzenden zu unterschreiben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenprüferberichts, Entlastung des Vorstands,
b) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Ausschluss eines Mitglieds,
e) Satzungsänderung,
f) Auflösung des Vereins.
Der Vorsitzende des Vorstands führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
c) 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
d) Kassier
e) Schriftführer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Jahre gewählt.
Die Amtsdauer beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres danach. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren,
c) Unterrichtung der Mitglieder über wichtige Angelegenheiten,
d) Aufnahme von Mitgliedern,
e) Bewilligung von Ausgaben über EUR 200,-- je Einzelfall mit zwei Unterschriften; liegen die Ausgaben im Einzelfall darunter, entscheidet der Vorsitzende allein.
3. Der Kassier ist für die Verwaltung der Mittel verantwortlich. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung mindestens alle 3 Jahre einen schriftlichen Bericht über das die abgelaufenen Geschäftsjahre zu erstatten.
4. Der Verein wird in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder von diesen zwei einzelvertretungsberechtigt ist.
5. Innerhalb der Vereinsführung wird der Vorsitzende vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§10 Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer.
Die für 3 Jahre gewählten Rechnungsprüfer haben für jedes Kalenderjahr den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellungen zu dokumentieren.
§12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Der Antrag der Satzungsänderung muss im Wortlaut in der Einladung aufgeführt sein.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen auf einen Termin, der mindestens vier Wochen nach der beschlussunfähig gebliebenen Mitgliederversammlung liegt.
Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verschönerungsverein der Stadt-Stuttgart e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Falls der genannte Verein zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung nicht mehr besteht, fällt das Vermögen an eine andere als steuerbegünstigt im
Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Stadtverschönerung und der Verbesserung der Lebensqualität im Stadtgebiet Nord zu verwenden hat.
§13 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.